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Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet alle Unternehmen zur Beauftragung eines Betriebsarztes:

  • Grundbetreuung:  Wiederkehrende Beratung im Arbeits- und Gesundheitsschutz für Arbeitgeber, Führungskräfte, Beschäftigte und falls vorhanden die Mitarbeitervertretung (Betriebsrat) und die Schwerbehindertenvertretung;
  • Hilfeleistung bei der Erstellung / Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung  und der Organisation des Arbeitsschutzes
  • Teilnahme an ASA-Sitzungen (Ausschuss für Arbeitssicherheit) u.a. Sitzungen, z.B. zur Gesundheitsförderung
  • Begehung von Arbeitsplätzen und Betriebsstätten
  • Betriebsspezifische Betreuung:  Durchführung von Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen
  • Beurteilung von Gesundheitsgefahren bei beruflichen Tätigkeiten
  • Teilnahme am betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
  • Sozialmedizinsche Beratung von Arbeitgebern und Beschäftigten, z.B. Antrag auf Anerkennung einer Behinderung, Reha-Antrag.

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