Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet alle Unternehmen zur Beauftragung eines Betriebsarztes:
- Grundbetreuung: Wiederkehrende Beratung im Arbeits- und Gesundheitsschutz für Arbeitgeber, Führungskräfte, Beschäftigte und falls vorhanden die Mitarbeitervertretung (Betriebsrat) und die Schwerbehindertenvertretung;
- Hilfeleistung bei der Erstellung / Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und der Organisation des Arbeitsschutzes
- Teilnahme an ASA-Sitzungen (Ausschuss für Arbeitssicherheit) u.a. Sitzungen, z.B. zur Gesundheitsförderung
- Begehung von Arbeitsplätzen und Betriebsstätten
- Betriebsspezifische Betreuung: Durchführung von Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen
- Beurteilung von Gesundheitsgefahren bei beruflichen Tätigkeiten
- Teilnahme am betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
- Sozialmedizinsche Beratung von Arbeitgebern und Beschäftigten, z.B. Antrag auf Anerkennung einer Behinderung, Reha-Antrag.